Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das LSG hat mit Urteil vom 10.2.2022 - soweit dies der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen der Folgen eines Überfalls am 3.4.2007 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim
II
1. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.
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