BSG - Beschluss vom 06.07.2022
B 9 V 8/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 13/18
SG Berlin, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 VG 191/10

Entschädigungsansprüche wegen der Folgen eines ÜberfallsAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen B 9 V 8/22 B

DRsp Nr. 2022/11593

Entschädigungsansprüche wegen der Folgen eines Überfalls Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 10.2.2022 - soweit dies der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen der Folgen eines Überfalls am 3.4.2007 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Ihre Beschwerde hat sie mit Verfahrensmängeln begründet.

II

1. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.