LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2024
L 2 SF 1395/23 EK KR
Normen:
GVG § 198;
Vorinstanzen:
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 4194/19

Entschädigungsanspruch wegen überlangen Gerichtsverfahrens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen L 2 SF 1395/23 EK KR

DRsp Nr. 2024/6946

Entschädigungsanspruch wegen überlangen Gerichtsverfahrens

1. Die Zeit einer im Rahmen des richterlichen Ermessens nicht willkürlich beschlossenen Aussetzung des Verfahrens ist keine Zeit der Inaktivität des Gerichts (vergleiche BSG,Beschluss vom 30. März 2023 - B 10 ÜG 2/22 B -, juris). 2. Zur Mitverantwortung der Klägerseite für die Verfahrensdauer.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen unangemessener Dauer von sechs Monaten des beim Sozialgericht Ulm (zuletzt) unter dem Az. S 12 KR 4194/19 geführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 600,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu fünf Sechsteln und der Beklagte zu einem Sechstel zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198;

Tatbestand