BSG - Beschluss vom 22.04.2015
B 3 P 3/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB XI § 18 Abs. 3b S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 252/14
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 87/13

Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB XIMateriell-rechtliche Rechtsauffassung des LSGBezeichnung eines Verfahrensfehlers

BSG, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen B 3 P 3/15 B

DRsp Nr. 2015/8174

Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB XI Materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG Bezeichnung eines Verfahrensfehlers

1. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG auszugehen. 2. Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 3010 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB XI § 18 Abs. 3b S. 1;

Gründe:

I