Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2010 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2007 dazu verurteilt, dem Kläger ab dem 1. August 2005 eine Versorgungsrente nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Schädigungsfolgen von 90 (v. H.) zu gewähren.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind Leistungsansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (
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