LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.06.2014
L 11 VS 17/14
Normen:
SGG § 75 Abs. 5; SGG § 159 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 VS 27/11

Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht - Soldatenversorgung; anderweitige Rechtshängigkeit; Inanspruchnahme eines in einem anderen Verfahren Beigeladenen; Zurückverweisung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen L 11 VS 17/14

DRsp Nr. 2015/3888

Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht - Soldatenversorgung; anderweitige Rechtshängigkeit; Inanspruchnahme eines in einem anderen Verfahren Beigeladenen; Zurückverweisung

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 5; SGG § 159 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten, die bei ihm im Februar 2005 diagnostizierte akute myeloische Leukämie (AML) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) anzuerkennen und ihm Versorgung nach Maßgabe der §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i. V. m. den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu gewähren.

Der 1959 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. September 1980 Wehrdienst bei der Bundesmarine, und zwar zunächst bis zum 10. Januar 1979 als Grundwehrdienstleistender und im Anschluss als Soldat auf Zeit. Bis zum 2. Januar 1979 versah er seinen Dienst als Lehrgangsteilnehmer an der Marineortungsschule in B und wurde ab dem 3. Januar 1979 als Ortungsgast (Bediener an Radaranlagen) auf dem Zerstörer S-H eingesetzt.