LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2016
L 11 VG 54/09
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; KOVVfG § 15 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 VG 147/07

Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht - Opferentschädigungsrecht - vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff - Selbstverletzung - Beweismaßstab - Vollbeweis - Glaubhafterscheinen - relative Wahrscheinlichkeit - aussagepsychologischen Gutachten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 11 VG 54/09

DRsp Nr. 2016/7957

Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht - Opferentschädigungsrecht - vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff - Selbstverletzung - Beweismaßstab - Vollbeweis - Glaubhafterscheinen - relative Wahrscheinlichkeit - aussagepsychologischen Gutachten

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; KOVVfG § 15 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beschädigtenrente und Heilbehandlung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).