BSG - Beschluss vom 25.04.2022
B 10 ÜG 7/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 52/20

Entschädigung wegen unangemessener VerfahrensdauerAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVoraussetzungen einer Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen B 10 ÜG 7/21 BH

DRsp Nr. 2022/9459

Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin macht in der Hauptsache einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 9177 Euro zuzüglich Prozesszinsen wegen der unangemessenen Dauer eines vor dem SG und im Berufungsverfahren vor dem LSG Hamburg geführten Verfahrens geltend.