Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 12 R 3378/07 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.300,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.400,00 € festgesetzt.
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