BSG - Beschluss vom 05.05.2015
B 10 ÜG 20/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 22/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 810/03

Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines GerichtsverfahrensUmstände des EinzelfallesNachteilige Auswirkung auf die Verfahrensposition

BSG, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 20/14 B

DRsp Nr. 2015/15878

Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens Umstände des Einzelfalles Nachteilige Auswirkung auf die Verfahrensposition

1. Wie der Senat bereits entschieden hat, richtet sich die Angemessenheit gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles. 2. Zu den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zählen demnach insbesondere Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. 3. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 4500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem SG München (S 35 AL 810/03) und dem Bayerischen LSG (L 9 AL 113/08) in Höhe von 4500 Euro.