Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 4500 Euro festgesetzt.
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Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem SG München (
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