BSG - Urteil vom 21.03.2024
B 10 ÜG 2/23 R
Normen:
GVG § 198;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 55/21

Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer von Prozesskostenhilfe (PKH)-Verfahren; Berechnung der Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens

BSG, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen B 10 ÜG 2/23 R

DRsp Nr. 2024/8083

Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer von Prozesskostenhilfe (PKH)-Verfahren; Berechnung der Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens

1. Ein gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren anhängiges PKH-Verfahren führt als dessen Annex im Fall der unangemessener Verfahrensdauer nicht zu einem weiteren, eigenständigen Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs 1 S. 1 GVG. 2. Einen eigenständigen Entschädigungsanspruch kann die überlange Dauer eines PKH-Verfahrens nur für den Zeitraum begründen, in dem es vor Beginn der Hauptsache oder nach deren Erledigung isoliert (fort)geführt wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2022 aufgehoben, soweit es den Klägern jeweils mehr als 2200 Euro zugesprochen hat.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht tragen die Kläger zu jeweils 3/10 und der Beklagte zu 1/10.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu jeweils 1/4 und der Beklagte ebenfalls zu 1/4.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 24 500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198;

Gründe

I

Die Kläger begehren Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer von fünf vor dem SG Berlin (Ausgangsgericht) zunächst zusammen mit der jeweiligen Hauptsache und danach isoliert geführten Prozesskostenhilfe (PKH)-Verfahren.