BSG - Beschluss vom 04.02.2019
B 10 ÜG 10/18 B
Normen:
GVG §§ 198 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 2/17

Entschädigung wegen überlanger VerfahrensdauerZulässige GesamtverfahrensdauerVorbereitungs- und Bedenkzeit von vollen zwölf Monaten je Instanz

BSG, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen B 10 ÜG 10/18 B

DRsp Nr. 2019/6448

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Zulässige Gesamtverfahrensdauer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von vollen zwölf Monaten je Instanz

1. Vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls ist eine Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht.2. Für den Regelfall sozialgerichtlicher Verfahren ist eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von vollen zwölf Monaten je Instanz angemessen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls für eine kürzere Frist sprechen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 499 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.;

Gründe:

I