Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1200 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger begehrt eine Geldentschädigung von 1200 Euro für die Dauer des von ihm geführten Berufungsverfahrens vor dem Sächsischen LSG (Az
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
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