BSG - Beschluss vom 03.02.2022
B 10 ÜG 4/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 24/20

Entschädigung wegen überlanger VerfahrensdauerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen B 10 ÜG 4/21 B

DRsp Nr. 2022/4321

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine Geldentschädigung von 1200 Euro für die Dauer des von ihm geführten Berufungsverfahrens vor dem Sächsischen LSG (Az L 9 KR 151/18) wegen der Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl durch die Krankenkasse. Das Entschädigungsgericht hat den Anspruch verneint, weil die in zweiter Instanz verzögerte Bearbeitung der Streitsache dadurch kompensiert worden sei, dass das erstinstanzliche Gericht die ihm zustehende Vorbereitungsund Bedenkzeit nicht ausgeschöpft habe (Urteil vom 14.7.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Die Revision sei zuzulassen, weil das Entschädigungsgericht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sei und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

II