BSG - Beschluss vom 20.10.2022
B 10 ÜG 5/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 26/17

Entschädigung wegen überlanger Dauer von GerichtsverfahrenDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen B 10 ÜG 5/21 B

DRsp Nr. 2022/17810

Entschädigung wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der Dauer von sechs sozialgerichtlichen Verfahren vor dem SG Hannover und teilweise dem LSG Niedersachsen-Bremen über Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG).

Mit Urteil vom 14.10.2021 hat das LSG als Entschädigungsgericht eine unangemessene Dauer von drei Verfahren über Kostenanträge des Klägers festgestellt und die darüber hinausgehende Entschädigungsklage abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er die Verletzung von Verfahrensrecht und materieller Rechtsvorschriften durch das Entschädigungsgericht sowie eine Divergenz rügt.

II