LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.07.2020
L 37 SF 133/20 EK AS WA
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 3 ;

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensFehlen einer ordnungsgemäßen VerzögerungsrügeVerspätete Rüge

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen L 37 SF 133/20 EK AS WA

DRsp Nr. 2020/12194

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Fehlen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge Verspätete Rüge

Eine Verzögerungsrüge kann nicht beliebig spät erhoben werden und eine Verspätung ist von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P unter dem Aktenzeichen S 45 AS 535/16 geführten Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit seiner durch seinen jetzigen Bevollmächtigten für ihn am 23. März 2016 erhobenen Klage wandte der seinerzeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehende Kläger sich gegen den Bescheid des beklagten Jobcenters vom 05. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016, mit dem dieses ihn aufgefordert hatte, einen Rentenantrag zu stellen. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.