BSG - Beschluss vom 04.05.2015
B 10 ÜG 1/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 70/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 1128/03

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen VerfahrensVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/15 B

DRsp Nr. 2015/15877

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens Vertretungszwang vor dem BSG

1. Die von einem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. 2. Ein Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, wenn er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. 3. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 4600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I