BSG - Beschluss vom 16.01.2020
B 10 ÜG 15/19 B
Normen:
GVG §§ 198 ff.; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 52/17

Entschädigung wegen einer überlangen VerfahrensdauerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen B 10 ÜG 15/19 B

DRsp Nr. 2020/3478

Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. April 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H aus U zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I