BSG - Beschluss vom 21.05.2015
B 10 ÜG 5/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 326/14

Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer in einem KostenfestsetzungsverfahrenPKH-VerfahrenErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form

BSG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 5/15 B

DRsp Nr. 2015/11996

Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer in einem Kostenfestsetzungsverfahren PKH-Verfahren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form

Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), d.h. mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2015 Prozesskostenhilfen zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. W beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.