Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Mit Urteil vom 19.2.2015 hat das Bayerische LSG als Entschädigungsgericht dem Kläger 1500 Euro Entschädigung wegen der überlangen Dauer des Klageverfahrens S 9 AS 985/08 beim SG Bayreuth zugesprochen, weil das Verfahren über Kosten der Unterkunft nach dem SGB II insgesamt 15 Monate zu lange gedauert habe. Die auf höhere Entschädigung gerichtete Klage hat das LSG abgewiesen.
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