BSG - Beschluss vom 15.06.2015
B 10 ÜG 6/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 353/13
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 985/08

Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines KlageverfahrensVerfahrensdauer und Nichtberücksichtigung von Vorverfahren

BSG, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 6/15 BH

DRsp Nr. 2015/11807

Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines Klageverfahrens Verfahrensdauer und Nichtberücksichtigung von Vorverfahren

1. Das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren bei einer Behörde (Widerspruchsverfahren) sind nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens i.S. von § 198 Abs. 1 S. 1 und § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. 2. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut "Gerichtsverfahren" im Gesetz selbst und entspricht nach den Gesetzesmaterialien dem Willen des Gesetzgebers.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 19.2.2015 hat das Bayerische LSG als Entschädigungsgericht dem Kläger 1500 Euro Entschädigung wegen der überlangen Dauer des Klageverfahrens S 9 AS 985/08 beim SG Bayreuth zugesprochen, weil das Verfahren über Kosten der Unterkunft nach dem SGB II insgesamt 15 Monate zu lange gedauert habe. Die auf höhere Entschädigung gerichtete Klage hat das LSG abgewiesen.