LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2014
L 15 SF 256/12
Normen:
JVEG § 19; JVEG § 21; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 5;

Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren; Nachweis der Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 256/12

DRsp Nr. 2014/6176

Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren; Nachweis der Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Tenor

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 27.09.2012 wird auf 84,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 19; JVEG § 21; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins.

In zwei am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) geführten Rechtsstreitigkeiten fanden am 27.09.2012 unmittelbar aneinander anschließend mündliche Verhandlungen statt, an denen die Antragstellerin als geladene Zeugin teilnahm. Die erste mündliche Verhandlung war auf 10.20 Uhr terminiert; die zweite mündliche Verhandlung endete um 13.17 Uhr.

Mit am Tag der mündlichen Verhandlung eingegangenem Entschädigungsantrag beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen als Zeugin. Sie gab dabei an, von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr von zu Hause weg gewesen und mit der Bahn gefahren zu sein. Als entstandene Kosten gab sie "2,- + 24,- EUR" an. Die Fahrkarten wurden nicht vorgelegt.