Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. Januar 2015 aufgehoben und die Entschädigung der Beschwerdegegnerin für ihre Auskunft vom 7. November 2013 auf 5,09 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
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