LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.10.2012
L 5 SF 36/10 KO
Normen:
JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2; JVEG § 10 Abs. 2; JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG Anl. 2;

Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitaufwand für Aktenstudium

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.10.2012 - Aktenzeichen L 5 SF 36/10 KO

DRsp Nr. 2012/22403

Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitaufwand für Aktenstudium

Kriterien für die Höhe der Entschädigung eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere Aktenstudium und besondere Leistungen nach § 10 JVEG.

1. Kriterien für die Höhe der Entschädigung eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere Aktenstudium und besondere Leistungen nach § 10 JVEG. 2. Ein Sachverständiger kann bei seinem Aktenstudium grundsätzlich zwischen 100 und 150 Blatt je Stunde auswerten. Dieser Arbeitsaufwand soll keine starre Grenze darstellen, sondern einen Anhaltspunkt geben, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann. Die Plausibilitätskontrolle soll sich nach der Anzahl handschriftlicher Notizen, schwer lesbarer Kopien, eng oder klein beschriebener Seiten, fremdsprachlicher Texte, medizinischer Befunde, ärztlicher Stellungnahmen und Gutachten sowie dem gestellten Beweisthema richten. Die Kriterien für die Plausibilitätskontrolle innerhalb des Rahmens von 100 bis 150 Seiten je Stunde entscheiden darüber, wie viele Seiten je Stunde zugrunde zu legen sind. Bei einem durchschnittlichen Fall wären dies dann 125 Seiten je Stunde. Eine Entschädigung außerhalb des Rahmens kommt nur in extremen Ausnahmefällen mit einer besonderen Begründung in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor