Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Juli 2013 aufgehoben und die Entschädigung des Erinnerungsführers auf 7,68 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
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