LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 15.03.2010
L 15 SF 77/10
Normen:
GOÄ (1982) Nr 828; GOÄ (1982) Nr 838; JVEG § 4 Abs. 1; SGG § 103; ZSEG § 5;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 473/08

Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung diagnostischer Verrichtungen nach den Nrn. 828 und 838 GOÄ

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen L 15 SF 77/10

DRsp Nr. 2010/8221

Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung diagnostischer Verrichtungen nach den Nrn. 828 und 838 GOÄ

Nach § 5 ZSEG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GOÄ dürfen nur die einfachen Beträge der Gebührenordnung in Rechnung gestellt werden. Die diagnostischen Verrichtungen nach den Nrn. 828 und 838 der GOÄ können daher auch bei unterschiedlichen Ansatzorten bzw. bei Durchführung an verschiedenen Muskeln jeweils nur einmal berechnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Entschädigung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens in Sachen S. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Schwaben wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 407,82 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.

Normenkette:

GOÄ (1982) Nr 828; GOÄ (1982) Nr 838; JVEG § 4 Abs. 1; SGG § 103; ZSEG § 5;

Gründe:

I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit S. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Schwaben mit Aktenzeichen L 16 R 138/09 ist der Antragsteller gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.