Die Entschädigung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens in Sachen S. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Schwaben wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 407,82 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.
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