LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.07.2012
L 12 KO 1608/12
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; JVEG § 4 Abs. 1;

Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschlussfrist bei der Vergütung von Auslagen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen L 12 KO 1608/12

DRsp Nr. 2012/16216

Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschlussfrist bei der Vergütung von Auslagen

Der Anspruch auf Entschädigung eines Beteiligten wegen Fahrtkosten anlässlich einer ärztlichen Begutachtung erlischt drei Monate nach dem letzten Untersuchungstermin beim jeweiligen Gutachter. Damit ist die "Zuziehung" i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG "beendet". Die Ausschlussfrist beginnt für den Beteiligten nicht erst mit Abschluss der Instanz.

Der Anspruch auf Entschädigung eines Beteiligten wegen Fahrtkosten anlässlich einer ärztlichen Begutachtung erlischt drei Monate nach dem letzten Untersuchungstermin beim jeweiligen Gutachter. Damit ist die "Zuziehung" im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG "beendet". Die Ausschlussfrist beginnt für den Beteiligten nicht erst mit Abschluss der Instanz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu den Terminen bei Prof. Dr. H. im September 2011 erloschen ist.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; JVEG § 4 Abs. 1;

Gründe:

I. In dem beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren L 13 R 2169/11 ging es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.