Die Entschädigung des Antragstellers für den Befundbericht vom 09.12.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 111,56 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit S. T. gegen Deutsche Rentenersicherung Bund mit Az.: L 20 R 832/07 ist der Antragsteller mit Schreiben des BayLSG vom 01.09.2009 gebeten worden, einen schriftlichen Befundbericht durch Beantwortung der in der Anlage beigefügten Fragen zu erstatten und den Befundbericht einfach zu übersenden.
Der Antragsteller hat am 09.12.2009 einen außergewöhnlich umfassenden Befundbericht über insgesamt 15 Seiten erstellt.
Hierfür hat der Antragsteller mit Liquidation vom 10.12.2009 insgesamt 1.033,81 EUR geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:
- Aktendurchsicht u. Ausarbeitung des Gutachtens (8 Std. a 85,- EUR =) | 680,00 EUR |
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