Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des beklagten Landes wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2100 Euro festgesetzt.
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Streitig ist die Entschädigung von immateriellen Nachteilen wegen einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens S
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