BSG - Urteil vom 12.02.2015
B 10 ÜG 11/13 R
Normen:
GVG § 198; GVG § 200; GVG § 201; SGG § 202;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SF 40/12
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2256/09

Entschädigung von Nachteilen wegen überlanger Gerichtsverfahren; Zulässigkeit der Begrenzung der Entschädigung auf den Streitwert im Ausgangsverfahren

BSG, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 11/13 R

DRsp Nr. 2015/8157

Entschädigung von Nachteilen wegen überlanger Gerichtsverfahren; Zulässigkeit der Begrenzung der Entschädigung auf den Streitwert im Ausgangsverfahren

1. In der Verzögerungsrüge muss auf verfahrensfördernde Umstände hingewiesen werden, die noch nicht in das Verfahren eingeführt sind. 2. Relevante kleinste Zeiteinheit zur Berechnung der Überlänge ist der Kalendermonat (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 3). 3. Die Entschädigung wegen Überlänge ist in Verfahren mit niedrigen Streitwerten nicht ohne Weiteres auf den Betrag des Streitwerts begrenzt (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 5).

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des beklagten Landes wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2100 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198; GVG § 200; GVG § 201; SGG § 202;

Gründe:

I

Streitig ist die Entschädigung von immateriellen Nachteilen wegen einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens S 20 AS 2256/09 vor dem SG Speyer.