LSG Bayern - Beschluss vom 31.07.2012
L 15 SF 442/11
Normen:
JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5;

Entschädigung von im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Kostenerstattung für eine Wochenkarte des öffentlichen Nahverkehrs

LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 442/11

DRsp Nr. 2012/17601

Entschädigung von im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Kostenerstattung für eine Wochenkarte des öffentlichen Nahverkehrs

1. Kosten für die Anschaffung einer Wochenkarte können weder vollständig noch anteilsmäßig noch in Form der fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, die nur für die Fahrt zum Gerichtstermin und zurück gilt, ersetzt werden. 2. Die für Zeitversäumnis zu entschädigende Zeit beträgt maximal 10 Stunden pro Tag. Für einen Abzug für eine fiktive Mittagspause bis 13.00 Uhr und eine zeitliche Begrenzung der zu entschädigenden Zeit bis 16.00 Uhr fehlt die gesetzliche Grundlage. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 14.11.2011 wird auf 18,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist.