LSG Hessen - Urteil vom 26.09.2011
L 6 U 166/08
Normen:
SGB § 8 Abs. 1; SGB I § 62; SGB I § 63; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 3; SGB VII § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 349
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 88/05

Entschädigung von Folgen eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zuordnung mittelbarer psychischer Unfallfolgen infolge der Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung

LSG Hessen, Urteil vom 26.09.2011 - Aktenzeichen L 6 U 166/08

DRsp Nr. 2011/18842

Entschädigung von Folgen eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zuordnung mittelbarer psychischer Unfallfolgen infolge der Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung

1. Im Rahmen der Zuordnung mittelbarer psychischer Unfallfolgen infolge der Durchführung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung bzw. der diagnostischen Untersuchungen zur Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB VII kommt es nicht darauf an, dass die Heilbehandlung bzw. Untersuchung rückwirkend betrachtet objektiv zur Behandlung der unmittelbaren Unfallfolgen notwendig war. 2. Ein Zurechnungstatbestand nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VII kann bereits dann erfüllt sein, wenn der Unfallversicherungsträger oder der ihm rechtlich zuzuordnende Durchgangsarzt bei seinem Handeln den objektivierbaren Anschein oder den Rechtsschein gesetzt hat, dass die Behandlung oder Untersuchung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder zur Untersuchung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls (einschließlich einer Unfallfolge) angeordnet werde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]