Die Entschädigung des Antragstellers für die Begleitung von Frau A. zur Begutachtung am 05.01.2012 wird auf 0,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem
Der Antragsteller arbeitet als Berufsbetreuer; er ist als Betreuer von Frau A. u.a. für die Gesundheitsfürsorge und die Vertretung gegenüber Behörden und Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) vom Antragsteller als Betreuer unter dem Az. L 15 VG 10/09 anhängig gemachten Rechtsstreit wurde die Betreute am 05.01.2012 auf Anordnung des Gerichts begutachtet. Der Antragsteller begleitete die Klägerin zum Untersuchungstermin. Die Gutachterin bestätigte die Notwendigkeit einer Begleitperson wegen der Angsterkrankung der Klägerin.
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