LSG Bayern - Beschluss vom 17.07.2012
L 15 SF 29/12
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 7 Abs. 1 S. 2;

Entschädigung von Betreuern und Begleitpersonen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 29/12

DRsp Nr. 2012/17327

Entschädigung von Betreuern und Begleitpersonen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Betreuer hat nur dann einen eigenen Entschädigungsanspruch als Beteiligter nach dem JVEG, wenn er im Aufgabenkreis der Betreuung tätig ist. 2. Eine Begleitperson hat keinen eigenen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Begleitung von Frau A. zur Begutachtung am 05.01.2012 wird auf 0,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Begleitung einer von ihm Betreuten zu einem Gutachtenstermin.

Der Antragsteller arbeitet als Berufsbetreuer; er ist als Betreuer von Frau A. u.a. für die Gesundheitsfürsorge und die Vertretung gegenüber Behörden und Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) vom Antragsteller als Betreuer unter dem Az. L 15 VG 10/09 anhängig gemachten Rechtsstreit wurde die Betreute am 05.01.2012 auf Anordnung des Gerichts begutachtet. Der Antragsteller begleitete die Klägerin zum Untersuchungstermin. Die Gutachterin bestätigte die Notwendigkeit einer Begleitperson wegen der Angsterkrankung der Klägerin.