LSG Bayern - Beschluss vom 01.08.2012
L 15 SF 277/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5; JVEG § 6;

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung von Zehrkosten

LSG Bayern, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 277/10

DRsp Nr. 2012/17325

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung von Zehrkosten

1. Die Erstattung von Verpflegungskosten/Zehrkosten als allgemeiner Aufwand im Sinne des § 6 Abs. 1 JVEG setzt wegen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG eine Abwesenheitszeit von mindestens 8 Stunden voraus. Eine Abweichung von dieser zeitlichen Vorgabe ist nicht möglich; eine Härtefallregelung gibt es nicht. 2. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 20 JVEG hat dann nicht zu erfolgen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei nur sehr gering. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 26.08.2010 wird auf 0,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5; JVEG § 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins, für den sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Insbesondere macht er Zehrkosten geltend.