LSG Bayern - Beschluss vom 02.07.2012
L 15 SF 12/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5; JVEG § 6; SGG § 191;

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung der Fahrtkosten und des Verdienstausfalls

LSG Bayern, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 12/12

DRsp Nr. 2012/17588

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung der Fahrtkosten und des Verdienstausfalls

1. Bei der Angabe einer zu langen Strecke durch den Antragsteller ist der Entschädigung die mit einem Routenplaner ermittelte schnellste Strecke zugrunde zu legen. 2. Bei der Prüfung von Verdienstausfall sind die Erwerbsverhältnisse nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und der regelmäßigen Erwerbstätigkeit des Berechtigten zu beurteilen. Sind die Angaben über die Erwerbstätigkeit und die Höhe des Entgelts unwahrscheinlich, hat das Gericht zumindest eine Glaubhaftmachung oder sogar einen Nachweis zu verlangen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 28.10.2011 wird auf 96,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5; JVEG § 6; SGG § 191;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Insbesondere macht er einen Verdienstausfall als Selbständiger geltend.