LSG Thüringen - Beschluss vom 27.04.2015
L 6 JVEG 273/15
Normen:
JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 201; ZPO § 414;

Entschädigung sachverständiger Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausstellung eines Befundscheins

LSG Thüringen, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen L 6 JVEG 273/15

DRsp Nr. 2015/8620

Entschädigung sachverständiger Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausstellung eines Befundscheins

Die Entschädigung für den Befundbericht vom 19. Januar 2015 wird auf 28,95 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 201; ZPO § 414;

Gründe:

Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den Befundbericht vom 19. Januar 2015 auf 28,95 Euro festgesetzt.

Für einen sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelungen in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er entsprechende Leistungen erbringt. Nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Ausstellung eines Befundscheins wie folgt entschädigt: Nr. 200 ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 Euro Nr. 201 Die Leistung der in Nr. 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,00 Euro