Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger verlangt eine Entschädigung nach dem
Der Kläger geriet am Morgen des 5.2.2011 in D in eine Schlägerei und erhielt dabei einen Schlag gegen den Kopf. Er wurde deshalb vom 5. bis 10.2.2011 stationär im Evangelischen Krankenhaus D behandelt. Diagnostiziert wurden eine traumatische Felsenbeinlängsfraktur rechts mit Hämatotympanon und ein leichtes Hämatom des Gehörgangsdachs rechts.
Zu einer Verurteilung eines Täters wegen der vom Kläger erlittenen Verletzungen kam es nicht. Das zuständige Amtsgericht konnte wegen unvollständiger Aussagen der gehörten Zeugen - darunter des Klägers - keine ausreichenden Feststellungen über den Tathergang treffen und sprach den Angeklagten frei (Urteil vom 12.4.2013).
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