BSG - Beschluss vom 10.06.2022
B 9 V 33/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 58/20
SG Dortmund, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 VG 61/16

Entschädigung nach dem OEG wegen einer bei einer Schlägerei erlittenen VerletzungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.06.2022 - Aktenzeichen B 9 V 33/21 B

DRsp Nr. 2022/10892

Entschädigung nach dem OEG wegen einer bei einer Schlägerei erlittenen Verletzung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger verlangt eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen einer bei einer Schlägerei erlittenen Verletzung.

Der Kläger geriet am Morgen des 5.2.2011 in D in eine Schlägerei und erhielt dabei einen Schlag gegen den Kopf. Er wurde deshalb vom 5. bis 10.2.2011 stationär im Evangelischen Krankenhaus D behandelt. Diagnostiziert wurden eine traumatische Felsenbeinlängsfraktur rechts mit Hämatotympanon und ein leichtes Hämatom des Gehörgangsdachs rechts.

Zu einer Verurteilung eines Täters wegen der vom Kläger erlittenen Verletzungen kam es nicht. Das zuständige Amtsgericht konnte wegen unvollständiger Aussagen der gehörten Zeugen - darunter des Klägers - keine ausreichenden Feststellungen über den Tathergang treffen und sprach den Angeklagten frei (Urteil vom 12.4.2013).