LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.07.2014
L 11 SF 333/13 EK P
Normen:
GVG § 198; SGG § 183; SGG § 197a; SGG § 202; ÜGG Art. 23;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 144/10

Entschädigung nach §§ 198 ff. GVG wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen VerfahrensGeltung des Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG)Erfordernis der unverzüglichen Verfahrensrüge nach Inkrafttreten des ÜGGPräklusion von EntschädigungsansprüchenAnforderungen an den Inhalt einer Verzögerungsrüge

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen L 11 SF 333/13 EK P

DRsp Nr. 2014/15556

Entschädigung nach §§ 198 ff. GVG wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens Geltung des Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) Erfordernis der unverzüglichen Verfahrensrüge nach Inkrafttreten des ÜGG Präklusion von Entschädigungsansprüchen Anforderungen an den Inhalt einer Verzögerungsrüge

Wird die Verzögerungsrüge zur Unzeit erhoben, geht sie ins Leere, d.h. sie ist damit endgültig unwirksam, selbst wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198; SGG § 183; SGG § 197a; SGG § 202; ÜGG Art. 23;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 5 P 144/10 Sozialgericht (SG) Düsseldorf und nachfolgend L 10 P 41/13 Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen geltend.