Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Streitig ist nach Teilerledigung des Rechtsstreits im Revisionsverfahren noch die Entschädigung von entgangenem Gewinn infolge einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens S 4 KR 1114/99 und L 1 KR 62/04 vor dem SG Wiesbaden und Hessischen LSG.
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