LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2014
L 3 U 236/11
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 7; SGB VII § 8; SGB VII § 31 Abs. 2 S. 1; OrthVersorgUVV § 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 207/08

Entschädigung für rollstuhlbenutzungsbedingten Kleider- und Wäschemehrverschleiß aus der Unfallversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen L 3 U 236/11

DRsp Nr. 2014/7771

Entschädigung für rollstuhlbenutzungsbedingten Kleider- und Wäschemehrverschleiß aus der Unfallversicherung

1. Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung des durch einen Arbeitsunfall und den hierdurch erforderlichen Gebrauch eines Rollstuhls verursachten Kleider- und Wäscheverschleißes (KWV) ist § 31 Abs. 2 S. 1 SGB VII i.V.m. § 7 OrthVersorgUVV mit Verweis auf die entsprechenden Regelungen des BVG. 2. Wird durch die anerkannten Unfallfolgen nachweislich ein außergewöhnlicher KWV verursacht, werden die dadurch entstehenden Kosten einzelfallabhängig mit monatlichen Pauschbeträgen zwischen 19,- bis 124.- Euro ersetzt. 3. Voraussetzung der Leistung ist der Nachweis, dass die Unfallfolgen die Benutzung eines orthopädischen Hilfsmittels zwecks Fortbewegung, u.a. mit Hilfe eines Rollstuhls, erforderlich machen. Es genügt der unfallfolgenbedingte Besitz eines Rollstuhls zum Straßengebrauch.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2008 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab Dezember 2007 eine Entschädigung für rollstuhlbenutzungsbedingten Kleider- und Wäschemehrverschleiß zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.