Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2008 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab Dezember 2007 eine Entschädigung für rollstuhlbenutzungsbedingten Kleider- und Wäschemehrverschleiß zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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