Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich der mündlichen Verhandlung am 21. August 2013 wird auf 46,25 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 lud die Vorsitzende des 3. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den Erinnerungsführer zur mündlichen Verhandlung am 21. August 2013 und ordnete sein persönliches Erscheinen um 11:45 Uhr an. Nach der Niederschrift verhandelte der 3. Senat das Verfahren von 12:49 bis 13:35 Uhr.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|