LSG Thüringen - Beschluss vom 26.02.2014
L 6 SF 21/14 E
Normen:
JVEG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; JVEG § 21; SGG § 191 Halbs. 1;

Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung im sozialgerichtlichen Verfahren; Vergütung von Auslagen für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 21/14 E

DRsp Nr. 2014/5335

Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung im sozialgerichtlichen Verfahren; Vergütung von Auslagen für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich der mündlichen Verhandlung am 21. August 2013 wird auf 46,25 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; JVEG § 21; SGG § 191 Halbs. 1;

Gründe:

I.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 lud die Vorsitzende des 3. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den Erinnerungsführer zur mündlichen Verhandlung am 21. August 2013 und ordnete sein persönliches Erscheinen um 11:45 Uhr an. Nach der Niederschrift verhandelte der 3. Senat das Verfahren von 12:49 bis 13:35 Uhr.