BSG - Beschluss vom 06.05.2019
B 10 ÜG 13/18 B
Normen:
SGG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 44/16

Entschädigung für eine überlange VerfahrensdauerSachdienlichkeit einer KlageänderungErmessensentscheidung des GerichtsBeschränkte Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen B 10 ÜG 13/18 B

DRsp Nr. 2019/9403

Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer Sachdienlichkeit einer Klageänderung Ermessensentscheidung des Gerichts Beschränkte Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung

1. Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. 2. Bei Sachdienlichkeit entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.3. Die ablehnenden Entscheidung der Vorinstanz zur Sachdienlichkeit kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8800 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 99 Abs. 1;

Gründe:

I