Die Entschädigung für das internistisch-kardiologische Sachverständigengutachten im Verfahren L 8 R 204/14 wird auf 1.159,06 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Echokardiographie (90,93 €) und einer Stressechokardiographie (151,54 €). Es handelt sich bei diesen Leistungen um Ultraschalluntersuchungen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|