LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2016
L 2 SF 259/15 E
Normen:
JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 10 Abs. 2; Anlage 2 zum JVEG;

Entschädigung für ein internistisch-kardiologisches SachverständigengutachtenUltraschalluntersuchungen kein zusätzlicher Aufwand

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen L 2 SF 259/15 E

DRsp Nr. 2016/10693

Entschädigung für ein internistisch-kardiologisches Sachverständigengutachten Ultraschalluntersuchungen kein zusätzlicher Aufwand

1. Ultraschalluntersuchungen sind nicht als zusätzlicher Aufwand i.S. des § 10 Abs. 1, 2 JVEG zu vergüten. 2. Diese Untersuchung wird weder von der Anlage 2 des JVEG10 Abs. 1) noch von Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte erfasst; dies entspricht auch der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte.

Die Entschädigung für das internistisch-kardiologische Sachverständigengutachten im Verfahren L 8 R 204/14 wird auf 1.159,06 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 10 Abs. 2; Anlage 2 zum JVEG;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Echokardiographie (90,93 €) und einer Stressechokardiographie (151,54 €). Es handelt sich bei diesen Leistungen um Ultraschalluntersuchungen.