LSG Bayern - Beschluss vom 13.11.2012
L 15 SF 168/12
Normen:
FGO § 56; GKG § 68; JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1; SGB X § 27; SGG § 67; StPO § 45; VwGO § 60; ZPO § 236;

Entschädigung für die Wahrnehmung eines Untersuchungstermins im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis

LSG Bayern, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 168/12

DRsp Nr. 2013/2955

Entschädigung für die Wahrnehmung eines Untersuchungstermins im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis

1. § 2 Abs. 2 JVEG sieht nur eine Wiedereinsetzung auf Antrag vor. 2. Die 2-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG gilt auch für die Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes. 3. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG gebietet es, von einer Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes im Rahmen der Darlegungslast eines Antragstellers schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet. 4. Die verfassungsrechtlich gebotene weite Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung im Rahmen der Darlegungslast verlangt ein Korrektiv, um Missbrauch zu vermeiden. Das Gericht hat daher in einem zweiten Schritt die Frage zu prüfen, ob es - möglicherweise erst nach weiterer Sachprüfung - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 05.04.2012 gewährt.

Normenkette:

FGO § 56; GKG § 68; JVEG § 2 Abs. 1;