LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.05.2020
L 13 SF 5/19 EK AS
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 1306/16

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines GerichtsverfahrensBloße Beteiligung eines Entschädigungsklägers an einem überlangen GerichtsverfahrenErleiden eines Nachteils infolge einer unangemessenen Dauer

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen L 13 SF 5/19 EK AS

DRsp Nr. 2020/8128

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens Bloße Beteiligung eines Entschädigungsklägers an einem überlangen Gerichtsverfahren Erleiden eines Nachteils infolge einer unangemessenen Dauer

Angesichts des klaren Wortlauts des § 198 Abs. 1 S. 1 GVG reicht es für einen Entschädigungsanspruch nicht aus, dass ein Entschädigungskläger an einem überlangen Gerichtsverfahren lediglich beteiligt war; er muss infolge der unangemessenen Dauer einen Nachteil erlitten haben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht Oldenburg zum Aktenzeichen S 49 AS 1306/16 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 800 EUR zu zahlen. Es wird zugunsten der Klägerin zu 1) festgestellt, dass die Dauer des vor dem Sozialgericht Oldenburg zum Aktenzeichen S 49 AS 363/15 geführten Verfahrens unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 34.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren Entschädigung wegen überlanger Dauer von drei Klageverfahren, die sie bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg geführt haben.