LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.05.2020
L 37 SF 149/19 EK AS
Normen:
GVG §§ 198 ff.; SGB I § 44;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 1276/15

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines GerichtsverfahrensAbwehr einer Erstattungsforderung eines LeistungsträgersÜberlegungszeit und Bearbeitungszeit nach Einreichung von SchriftsätzenKeine Verzinsung eines Entschädigungsanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen L 37 SF 149/19 EK AS

DRsp Nr. 2020/9444

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens Abwehr einer Erstattungsforderung eines Leistungsträgers Überlegungszeit und Bearbeitungszeit nach Einreichung von Schriftsätzen Keine Verzinsung eines Entschädigungsanspruchs

1. Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, führen zu einer einmonatigen Überlegungs- und Bearbeitungszeit bei Gericht.2. Ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG steht außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche und deshalb können keine Prozesszinsen beansprucht werden.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P zuletzt unter dem Aktenzeichen S 49 AS 1276/15 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.701,71 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz ab dem 03. Februar 2020 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; SGB I § 44;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P zuletzt unter dem Aktenzeichen S 49 AS 1276/15 geführten Verfahrens. Dem abgeschlossenen Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zeitraum Geschehen
01. Juli 2015