LSG Sachsen - Urteil vom 12.07.2016
L 11 SF 51/15 EK
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 2; SGG § 69;

Entschädigung für die Dauer eines GerichtsverfahrensAktivlegitimation nur für Verfahrensbeteiligte

LSG Sachsen, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen L 11 SF 51/15 EK

DRsp Nr. 2017/1290

Entschädigung für die Dauer eines Gerichtsverfahrens Aktivlegitimation nur für Verfahrensbeteiligte

1. Ein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens kann nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nur einem Verfahrensbeteiligten zustehen. 2. Darunter ist zwar nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG jede Partei und jeder Beteiligter eines Gerichtsverfahrens zu verstehen; dies sind aber nur Personen, die kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand des Ausgangsverfahrens einwirken können. 3. Daher sind aktivlegitimiert, d.h. berechtigt, eine Entschädigung wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens für sich geltend zu machen, nur die Beteiligten des Ausgangsverfahrens. 4. Dazu zählen in sozialgerichtlichen Verfahren neben Kläger und Beklagten auch Beigeladene (vgl. § 69 SGG), nicht aber andere gegebenenfalls in das Ausgangsverfahren einbezogene Personen wie Zeugen, Sachverständige oder Prozessbevollmächtigte.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 3.660,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 2; SGG § 69;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Entschädigung für die Dauer des Gerichtsverfahrens S 26 P 6 ... vor dem Sozialgericht Leipzig (SG).