Nachdem das BAG das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29.03.2006 bezüglich der zurückgewiesenen Berufung des Klägers aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, streiten die Parteien nur noch darum, ob dem Kläger aus dem Gesichtspunkte des Auflösungsverschuldens gemäß §
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils vom 29.03.2006 Bezug genommen.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger als Schadensersatz gemäß §
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