LSG Sachsen - Beschluss vom 08.01.2014
L 8 SF 134/13 E
Normen:
JVEG i.d.F.v. 05.05.2004 § 17 S. 1; JVEG § 15 Abs. 1; JVEG § 17 S. 1 in der Fassung vom 05.05.2004;

Entschädigung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Entschädigung wegen Nachteilen bei der Haushaltsführung für Rentenbezieher

LSG Sachsen, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen L 8 SF 134/13 E

DRsp Nr. 2014/1379

Entschädigung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Entschädigung wegen Nachteilen bei der Haushaltsführung für Rentenbezieher

1. Ein ehrenamtlicher Richter hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Nachteilen bei der Haushaltsführung nach § 17 JVEG, wenn er eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht. Denn die Rente ist Erwerbsersatzeinkommen, welches den Rentner nach Sinn und Zweck des Gesetzes einem Erwerbstätigen gleichstellt. 2. Die Entschädigung nach § 17 JVEG soll keine weitere Einnahmequelle schaffen, sondern Nachteile bei der Haushaltsführung, die „Nur-Hausfrauen“ oder „Nur-Hausmännern“ entstehen, ausgleichen. 3. Bezweckt wird damit zugleich, der insoweit bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unterbewertung von Arbeit in Haushalt und Familie entgegenzuwirken.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der Wahl des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter mit Fortbildungsveranstaltung des Sächsischen Landessozialgerichts am 29. Mai 2013 wird auf - 69,20 Euro - festgesetzt.

Normenkette:

JVEG i.d.F.v. 05.05.2004 § 17 S. 1; JVEG § 15 Abs. 1; JVEG § 17 S. 1 in der Fassung vom 05.05.2004;

Gründe: