Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 06. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung einer höheren Entschädigung für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin.
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