LSG Bayern - Beschluss vom 27.07.2016
L 15 RF 9/16
Normen:
JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4; JVEG § 5; ZSEG;

Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen einer Entschädigung für Verdienstausfall

LSG Bayern, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 9/16

DRsp Nr. 2016/13989

Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen einer Entschädigung für Verdienstausfall

1. Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise und Wartezeiten, nicht mehr wie früher unter Geltung des ZSEG die versäumte Arbeitszeit. Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht zu ermitteln und für die Entschädigung ohne Bedeutung. 2. Die Entschädigung für Verdienstausfall wegen eines gerichtlichen Termins setzt voraus, dass eine Überschneidung der gerichtsterminsbedingten Abwesenheit mit der Arbeitszeit (inklusive der Zeit der An- und Abfahrt zu bzw. von der Arbeit) vorliegt. 3. Wenn keine solche Überschneidung gegeben ist, kommt eine Entschädigung für Verdienstausfall nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtstermin der Grund dafür war, dass der Antragsteller seiner beruflichen Tätigkeit in enger zeitlicher Nähe zum Gerichtstermin nicht nachgegangen ist oder sogar zwingend nicht nachgehen konnte.

1. Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe.