LSG Bayern - Beschluss vom 18.07.2016 L 15 SF 176/16
Normen:
JVEG § 19; JVEG § 4; JVEG § 5; JVEG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 56/14
Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen VerfahrenErsatz von Kosten einer Begleitung zum Gerichtstermin
LSG Bayern, Beschluss vom 18.07.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 176/16
DRsp Nr. 2016/13977
Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen VerfahrenErsatz von Kosten einer Begleitung zum Gerichtstermin
1. Die Notwendigkeit der Begleitung und der dabei entstandenen Kosten ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln.2. Die Kosten einer Begleitung sind zu ersetzen, wenn entweder eine Anreise ohne Begleitperson mit einem in § 5 Abs. 1 und 2JVEG genannten Verkehrsmittel überhaupt nicht möglich oder zumutbar ist oder die Inanspruchnahme einer Begleitperson aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist oder dem Begleiteten ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Begleitung zusteht.3. Der zu Entschädigende kann im Rahmen von § 5 Abs. 1 und 2JVEG nicht ein Transportmittel, das er nur mit Begleitung benutzen kann, auswählen und dann die Kosten der Begleitung im Rahmen des Entschädigungsanspruchs geltend machen, wenn ihm die Benutzung des anderen in § 5 genannten Verkehrsmittels möglich gewesen wäre.4. Einen Vertrauenstatbestand kann nur das Gericht oder eine ihr zuzurechnende Person schaffen, nicht aber der behandelnde Arzt mit einem Attest.
1. Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind Kosten dann, wenn sowohl die Notwendigkeit der Begleitung als auch die Erforderlichkeit der tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen sind; es wird daher von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen.
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