LSG Bayern - Beschluss vom 30.07.2012
L 15 SF 439/11
Normen:
JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5;

Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten einer Wochenkarte für den öffentlichen Nahverkehr; Entschädigung für Zeitversäumnis

LSG Bayern, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 439/11

DRsp Nr. 2012/17241

Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten einer Wochenkarte für den öffentlichen Nahverkehr; Entschädigung für Zeitversäumnis

a) Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. BGH, BGHZ 51, 148 = MDR 1969, 216 = NJW 1969, 556 = NJW 1969, 556).b) Benutzt der Beteiligte öffentliche Verkehrsmittel, sind nur die wegen der Wahrnehmung des Gerichtstermins tatsächlich entstandenen und erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Kosten einer Wochenkarte sind weder ganz noch anteilig zu erstatten (wie OLG Düsseldorf, AGS 2009, 340 = JurBüro 2009,373 = Rpfleger 2009, 592).

1. Kosten einer Wochenkarte können im Rahmen der Fahrtkostenerstattung für das Erscheinen bei einem Gerichtstermin weder voll noch anteilig erstattet werde. 2. Eine Erstattung fiktiver Kosten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sieht das JVEG nicht vor. 3. Auch Beteiligte am sozialgerichtlichen Verfahren können eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 20 JVEG haben.