LAG Thüringen - Urteil vom 19.03.2024
1 Sa 156/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 165;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1315/22

Entschädigung aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen Schwerbehinderung im Rahmen der Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle

LAG Thüringen, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 1 Sa 156/23

DRsp Nr. 2024/8206

Entschädigung aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen Schwerbehinderung im Rahmen der Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle

1. Der schwerbehinderte Stellenbewerber ist nicht verpflichtet, im Bewerbungsverfahren auf seine Schwerbehinderung hinzuweisen. Eine generelle Offenbarungspflicht im Hinblick auf eine bestehende Schwerbehinderung besteht nicht, es sei denn, der Bewerber vermag aufgrund seiner Behinderung die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht zu leisten. 2. Im Verfahren um eine Entschädigung nach dem AGG hat grundsätzlich der schwerbehinderte Bewerber Indizien für den Kausalzusammenhang zwischen seiner Schwerbehinderung und der Benachteiligung vorzubringen. Von dem außenstehenden Bewerber kann für die von ihm nur vermutete Tatsache eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Verfahrenspflichten nach dem § 164 SGB IX jedoch kein Vortrag zu greifbaren Anhaltspunkten verlangt werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 25.05.2023 - Az. 5 Ca 1315/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 165;

Tatbestand